Stadionordnung für Veranstaltungen

Stadionordnung
für Veranstaltungen

im
ARBER Hohenzollern Skistadion

Arbersee 40, 94252 Bayerisch Eisenstein

(gilt nicht für Sportler und Trainer im Trainingsbetrieb)

1. Geltungsbereich

Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände des Hohenzollern Skistadion einschließlich der dazu gehörenden Zu- und Abgänge sowie den Parkplatzflächen.

2. Zugangskontrolle

Der Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen
Zugangsberechtigung gewährt. Besuchern mit einer ermäßigten Eintrittskarte wird der Zutritt nur unter Vorlage
es die Ermäßigung begründenden Nachweises gestattet. Eintrittskarten sowie die Nachweise für die
Inanspruchnahme einer Ermäßigung sind bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und auf  Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen. Eintrittskarten und sonstige Zugangsberechtigungen sind auch nach Zutritt zur
Veranstaltung auf Anfordern jederzeit vorzuzeigen.

3. Mitführen verbotener Gegenstände

Jeder Besucher ist verpflichtet, sich beim Einlass zu der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst auf das
Mitführen von Gegenständen, die nicht in den Veranstaltungs-bereich mitgenommen werden dürfen, durch
Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel)
untersuchen zu lassen. Auf Anordnung ist dem Ordnungsdienst die Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse
(Taschen, Rucksäcke etc.) zu gewähren.

Folgende Gegenstände dürfen in den Veranstaltungsbereich nicht mitgenommen werden:

  • Alkoholische Getränke oder Drogen jeglicher Art
  • Glasbehälter, Glasflaschen, Aluflaschen, Dosen, Gläser und Krüge in allen Größen
  • Plastikflaschen ab ½ Liter
  • Tetrapak über 1 Liter
  • Flachmann aus Metall oder Glas
  • Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Messer in allen Größen, auch Taschenmesser
  • Nietenarmbänder, -halsbänder, -gürtel
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Spraydosen (Deo, Haarspray, Farbspray)
  • pyrotechnische Gegenstände (auch Bengalisches Feuer), Gegenstände, die durch ihre
    leichte Brennbarkeit eine Gefährdung darstellen können, Fackeln, Waffen jeder Art
  • Über 50 cm lange Metallketten (Geldbeutelhalter)
  • Fahnenstangen aus Metall (Teleskop-Fahnen siehe unten)
  • Klappstühle und Kinderwägen im Arenabereich (zulässig auf der Strecke)
  • Stockschirme, unabhängig davon, ob sie eine Metallspitze aufweisen oder nicht
    (Knirps-Schirme sind erlaubt)
  • Werkzeuge aller Art
  • Mehr als ein Feuerzeug
  • sperrige Gegenstände wie Schlitten
  • Tiere, insbesondere Hunde
  • Druckluftfanfaren
  • Megaphone
  • Laserpointer
  • Spruchbänder und Transparente mit beleidigendem oder politischen, sowie rassistischem,
    fremdenfeindlichem oder Gewalt verherrlichendem Inhalt

Toleriert werden:

  • Fahnen (Holzstangen mit max. 2,00 m und einem Durchmesser von max. 2 cm
  • Plastik- und Teleskopfahnen (auch aus Metall), wenn sie hohl und biegsam sind
  • Thermoskannen und Thermosflaschen aus Kunststoff

Bei folgenden Gegenständen wird unverzüglich die Polizei informiert:

  • Naziembleme und Nazifahnen
  • Rambomesser
  • Feststehenden Messer ab 10 cm Klingenlänge
  • Butterflymesser
  • Waffen aller Art (Auch Wurfsterne und Schlagringe)
  • Feuerwerkskörper aller Art
  • Tabletten in Plastikbeuteln
  • Pulver in Plastikbeuteln oder sonstigen ungewöhnlichen Behältnissen

4. Verbot kommerzieller Werbung

Jede Werbung zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken während der Veranstaltungen ist den Besuchern ohne ausdrückliche Gestattung des Veranstalters verboten. Des Gleichen ist es untersagt, Foto-, Film-, oder Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen/ gewerblichen Nutzung zu machen und/oder diese Aufnahmen zu verwerten. Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Inhabers zu erstellen, zu vervielfältigen und für audiovisuelle Medien zu benutzen. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbegrenzt.

5. Hausrecht, Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände, Anweisungen und Folgepflicht

Die ARBERLAND Betriebs gGmbH als Betreiber übt während der Veranstaltung im ARBER Hohenzollern Skistadion das Hausrecht aus. Jeder Besucher einer Veranstaltung hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass andere Personen oder fremde Sachwerte nicht geschädigt, gefährdet oder andere Personen – sofern nicht nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist jeder Besucher verpflichtet, den hierzu erforderlichen Anweisungen des Betreibers, der Polizei, der Feuerwehr oder der für den Betreiber tätigen Ordnungskräften Folge zu leisten.

6. Rollstuhlfahrerplätze

Wir bitten zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen für jede Veranstaltung nur begrenzt Rollstuhlfahrerplätze im ARBER Hohenzollern Skistadion zur Verfügung stehen. Für diesen Bereich ist eine Voranmeldung über die Vorverkaufsstelle notwendig. Parken und Transporte können nur nach erfolgter Voranmeldung geregelt werden.

7. Zutrittsverbot / Stadionverweis

  • Personen, die offensichtlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen
  • Personen, die sich gewalttätig verhalten bzw. den konkreten Verdacht eines solchen
    Verhaltens begründen

kann der Betreiber bzw. die hierzu von diesem befugten Personen, soweit dies zum Schutz von Sachwerten bzw. des Lebens, Körpers oder der Gesundheit anderer Personen erforderlich ist, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum ARBER Hohenzollern Skistadion verweigern oder des Geländes verweisen.

8. Datenschutzhinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Foto- und Filmaufnahmen während einer Veranstaltung

Wir weisen darauf hin, dass während der Veranstaltung Fotos oder Filmaufnahmen (nachfolgend insgesamt Lichtbilder genannt) angefertigt werden können, welche u.a. auch Sie als teilnehmende Person der Veranstaltung darstellen könnten.

Die Anfertigung und Veröffentlichung der Lichtbilder erfolgt zur Möglichkeit der Berichterstattung über die Veranstaltung. Diese Lichtbilder können auf unseren Webseiten und/oder unseren Social Media Kanälen, wie Facebook und Youtube, sowie in der Presse vervielfältigt und veröffentlicht werden. Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art 6 I S 1 lit f DSGVO und Art 85 DSGVO, § 23 I Nr. 1 – 3 KUG, unser berechtigtes Interesse zur Berichterstattung über die Veranstaltung und Werbung über uns. Mit der Anfertigung von Lichtbildern auf der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist kein schwerer Eingriff in Ihre Individualrechte verbunden, so dass eine Interessenabwägung zugunsten unserer Rechte ausfällt. Die Lichtbilder werden weiterhin bei uns zu Archivzwecken gespeichert.

Die Stadionordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Regen, den 23. Dezember 2014
Herbert Unnasch
Geschäftsführer
ARBERLAND Betriebs g GmbH