Miet- und Benutzungsordnung
für das
Funktionsgebäude
im
ARBER Hohenzollern Skistadion
Arbersee 40, 94252 Bayerisch Eisenstein
Vorbemerkung
1) Das Funktionsgebäude im ARBER Hohenzollern Skistadion wurde vom Förderverein Skilandesleistungszentrum Arber e.V. mit europäischen Fördermitteln errichtet. Das Funktionsgebäude innerhalb des Skilandesleistungszentrum Arber im ARBER Hohenzollern Skistadion steht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen als öffentliche Einrichtung grundsätzlich jedermann zur Benutzung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht jedoch grundsätzlich nicht.
2) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
3) Mit dem Betrieb des Funktionsgebäudes werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
4) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Funktionsgebäudes im Skilandesleistungszentrums Arber im ARBER Hohenzollern Skistadion und regelt dessen Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren.
5) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Funktionsgebäudes innerhalb des Skilandesleistungszentrums Arber im ARBER Hohenzollern Skistadion die Bedingungen dieser Benutzerordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
6) Im gesamten Funktionsgebäude und auf den Außensportanlagen gilt das Kinder- und Jugendschutzgesetz.
7) Ab 1. Januar 2015 ist das ARBER Hohenzollern Skistadion incl. Funktionsgebäude an die ARBERLAND Betriebs gGmbH, Amtsgerichtstraße 6-8, 94209 Regen (Betreiber) verpachtet. Der Betreiber ist damit Vermieter des Funktionsgebäudes.
§1
Zweckbestimmung
1) Das Funktionsgebäude innerhalb des Skilandesleitungszentrum Arber im ARBER Hohenzollern Skistadion dient
- der nachhaltigen, touristischen Attraktivitätssteigerung,
- der Erhöhung der Lebensqualität vor Ort für die einheimische Bevölkerung,
- der aktiven Gesundheitsprävention durch ein attraktives Sport- und Freizeitangebot vor Ort im Sommer und im Winter,
- der Erhöhung der Wertschöpfung in der Region.
2) Das Funktionsgebäude wird Touristen bzw. Touristengruppen, Schulen, örtlichen und regionalen Vereinen und Sportgruppen, Bundeswehr, Bundespolizei, Firmen und regionalen touristischen Veranstaltern auf Antrag zur Sportausübung und zur Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher Art zu den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung und die Zuteilung bestimmter Benutzungszeiten besteht nicht.
3) Eine Vermietung und Verpachtung des Funktionsgebäudes zu einer gewinnorientierten Nutzung ist nicht gestattet.
§ 2
Vermietung
1) Die Überlassung des Funktionsgebäudes erfolgt auf Antrag des Mieters. Sie wird durch einen Mietvertrag geregelt.
2) Der Mietvertrag enthält als Anlage die Miet- und Benutzungsordnung.
3) Eine Untervermietung durch den Mieter ist nicht erlaubt.
4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Funktionsgebäudes besteht nicht.
§ 3
Mietobjekt
Zum Mietobjekt gehört das Funktionsgebäude mit Toilettenanlagen, die sich im Eigentum des Fördervereines Skilandesleistungszentrum Arber e.V. befinden. Ein Teil der Toilettenanlagen und der dazugehörige Vorraum sind ständig öffentlich benutzbar.
Ebenso gehören zum Mietobjekt eine Teeküche mit Besteck, Geschirr und Bestuhlung. Diese Gegenstände befinden sich im Eigentum der ARBERLAND Betriebs gGmH.
Für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen kann ein Schulungs- und Fitnessraum zur Verfügung gestellt werden.
§ 4
Anmeldepflichten
1) Alle für eine Veranstaltung erforderlichen ordnungsbehördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sind vom Mieter einzuholen.
2) Auch die Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und die Zahlung der anfallenden Gebühren ist Sache des Mieters.
§ 5
Übergabe des Funktionsgebäudes
1) Dem Mieter wird das Funktionsgebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der Mietsache verpflichtet.
2) Nach Beendigung einer Veranstaltung sind vom Mieter angebrachte Dekorationen zu entfernen und angefallener Hausmüll zu entsorgen.
3) Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Räume besenrein und komplett geräumt (Dekoration, Abfall usw.) zurückzugeben. Die Küche muss besenrein und die Oberflächen der Küche und der benutzten Tische gesäubert werden.
4) Nach Benutzung der Küche sind Geschirr, Gläser und andere Gegenstände aufgeräumt, gebrauchsfertig und gesäubert zu übergeben. Unbrauchbar gewordene Küchenausstattung (Geschirr, Gläser, Besteck usw.) sind bei Abnahme dem Betreiber anzuzeigen.
§ 6
Haftung
1) Der Mieter haftet für alle aus der Benutzung des Funktionsgebäudes eingetretenen Schäden die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten oder durch die Besucher verursacht worden sind.
§ 7
Haftungsausschluss
1) Die Benutzung des Funktionsgebäudes, einschließlich der vorhandenen Geräte, erfolgt auf eigene Gefahr. Für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen wird keine Haftung übernommen.
2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die den Benutzern, Veranstaltungsteilnehmern oder Zuschauern mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung entstehen; es sei denn, dass dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter muss unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens zur Vermeidung des Ausschlusses, bei dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
3) Für eingebrachte Sachen, insbesondere Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen, bleibt der Vermieter von jeder Haftung befreit.
§ 8
Schadenersatz
1) Der Mieter ist zur Zahlung einer Kaution in Höhe von 300,- € vor Beginn der Veranstaltung verpflichtet. Die Kautionszahlung dient zur Deckung etwaiger Schäden und Nachreinigungen für Verschmutzungen, die über den normalen Verschmutzungsgrad hinausgehen. Soweit die Kaution nicht in Anspruch genommen wird, wird diese nach Veranstaltungsende und Abnahme des Funktionsgebäudes an den Kautionszahler sofort zurückgezahlt.
2) Der Mieter hat jeden Schaden, der bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Veranstaltung entstanden ist, unverzüglich dem Vermieter oder deren Beauftragten anzuzeigen.
3) Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Herstellung des früheren Zustandes gestattet werden.
§ 9
Hausrecht
1) Das Hausrecht steht dem Förderverein Skilandesleistungszentrum Arber e.V. zu. Es wird grundsätzlich durch den Betreiber bzw. Stadionleiter ausgeübt.
2) Bei Abwesenheit dieser Personen ist das Hausrecht dem jeweiligen Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter zur Ausübung übertragen.
3) Den Anweisungen der Personen, die das Hausrecht ausüben, ist Folge zu leisten.
§ 10
Sicherheitsvorschriften
1) Der Mieter hat die sich aus der Art der Veranstaltung ergebenden Sicherheits- und Brandschutzvorschriften genauestens zu beachten.
2) Sicherheitsschutzeinrichtungen wie Fluchtwege, Brandschutzanlagen und Sicherheitsschalter dürfen nicht verstellt werden.
3) Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot.
§ 11
Benutzungsgebühr
1) Grundsätzlich müssen alle Nutzer Benutzungsgebühr erbringen.
2) Die Benutzungsgebühr für das Funktionsgebäude innerhalb des Skilandesleistungszentrums Arber im ARBER Hohenzollern Skistadion wird ausschließlich zum Ausgleich entstehender Unkosten und für den Unterhalt des Gebäudes verwendet.
3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist in der jeweiligen gültigen Fassung der Gebührenordnung für das Hohenzollern Skistadions festgelegt.
§ 12
Inkrafttreten
Die Miet- und Benutzungsordnung für das Funktionsgebäude tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Regen, den 23. Dezember 2014
Herbert Unnasch
Geschäftsführer
ARBERLAND Betriebs g GmbH